Grundlagen und Konzeption des Vertretungsunterrichts
an der Franz-Stock-Realschule Hövelhof

1.1.1   Grundlage des planmäßigen Unterrichts ist der im Stundenplan für die einzelnen Klassen und Kurse ausgewiesene Unterricht. Die für das jeweilige Schuljahr gültige Unterrichtsverteilung ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Lehrerstunden.

1.1.2   Neben dem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterricht finden im Verlauf des Schuljahres eine Vielzahl von Veranstaltungen statt, die zum Teil durch entsprechende Erlasse gefordert werden, die sich zu einem anderen Teil aus dem Schulprogramm ergeben und damit notwendig zum Schulleben dazugehören. Zu diesen außerplanmäßigen Veranstaltungen, die im Rahmen des Schulmitwirkungsgesetzes von den Mitgliedern der Schulkonferenz für jedes Schuljahr neu beschlossen werden, gehören zum Beispiel: Betriebspraktika, Unterrichtsgänge, Studienfahrten/Schüleraustausch, Besichtigungen/Betriebserkundungen, Bundesjugendspiele, Projektarbeit, religiöse Orientierungstage, Präventions-/Beratungstage .
Außerplanmäßiger Unterricht dieser Art führt zwangsläufig auch zu Stundenplanänderungen für solche Klassen, die nicht direkt an der jeweiligen Veranstaltung beteiligt sind. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, dass ein derartig eingefordertes erweitertes Angebot der Schule entsprechend Lehrerstunden bindet.

Bei dieser Form von Stundenplanänderung kann und darf man daher nicht von Unterrichtsausfall sprechen, selbst wenn dadurch die Stundentafel einzelner Klassen an bestimmten Tagen den Erfordernissen entsprechend gekürzt werden muss.  

1.2            Vertretungsunterricht fällt an bei Abwesenheit von Lehrkräften zum Beispiel auf Grund von Krankheit, Sonderurlaub, Fortbildung, Prüfungen und anderen dienstlichen Verpflichtungen. Die daraus resultierenden Fehlstunden lassen sich allerdings nur durch Mehrarbeit bzw. Einstellung von Ersatzkräften auffangen.

1.2.1  Grundlage für die Verpflichtung zur Mehrarbeit ist der § 78 a des Landesbeamtengesetzes (LBG). Weitere Rechtsgrundlagen sind der Erlass des KM vom 11.06.79 über die Vergütung von Mehrarbeit (BASS 21-22 Nr. 21). Diese Vorschriften finden auch auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Anwendung (Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte – SR 2 II BAT).

1.2.2   Nach dem § 78 a LBG sind Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Diese Mehrarbeit ist im Allgemeinen durch Freizeit auszugleichen, wie ebenfalls aus § 78 a, Abs. 1, Satz 2 LBG hervorgeht. Nur im Ausnahmefall soll statt des Freizeitausgleiches eine Vergütung gezahlt werden, wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung nicht möglich ist (§ 78 a, Abs. 2 LBG). Da ein Freizeitausgleich in der Regel im Schuldienst nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet.

 

  1.3      In Korrespondenz zum Unterrichtsausfall für Klassen und Kurse steht der Unterrichtsausfall für Lehrkräfte durch Abwesenheit der jeweiligen Lerngruppe. Die so anfallenden Stunden – sogenannte Minus-Stunden – sind nach der allgemeinen Dienstordnung (ADO) § 11, Abs. 2 zu Vertretungszwecken zu verwenden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis zu sehen sind.

 


2          Nach dem Schulmitwirkungsgesetz (§ 6 Abs. 4 Nr. 2) hat die Lehrerkonferenz über die Richtlinien der Vertretung von Lehrkräften zu entscheiden. Die Lehrerkonferenz der Franz-Stock-Realschule hält auf der Grundlage des geltenden Rechts und der schulischen Gegebenheiten folgende Regelungen für sinnvoll und praktikabel:

Jede Lehrkraft informiert sich vor und nach seinem Unterricht am Vertretungsplan über evtl. Planänderungen.

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