Grundlagen
und Konzeption des Vertretungsunterrichts
an der Franz-Stock-Realschule Hövelhof
1.1.1
Grundlage des planmäßigen Unterrichts ist der im Stundenplan für die
einzelnen Klassen und Kurse ausgewiesene Unterricht. Die für das jeweilige
Schuljahr gültige Unterrichtsverteilung ist abhängig von den zur Verfügung
stehenden Lehrerstunden.
1.1.2
Neben dem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterricht finden im Verlauf
des Schuljahres eine Vielzahl von Veranstaltungen statt, die zum Teil durch
entsprechende Erlasse gefordert werden, die sich zu einem anderen Teil aus dem
Schulprogramm ergeben und damit notwendig zum Schulleben dazugehören. Zu diesen
außerplanmäßigen Veranstaltungen, die im Rahmen des Schulmitwirkungsgesetzes
von den Mitgliedern der Schulkonferenz für jedes Schuljahr neu beschlossen
werden, gehören zum Beispiel: Betriebspraktika, Unterrichtsgänge,
Studienfahrten/Schüleraustausch, Besichtigungen/Betriebserkundungen,
Bundesjugendspiele, Projektarbeit, religiöse Orientierungstage, Präventions-/Beratungstage
.
Außerplanmäßiger Unterricht dieser Art führt zwangsläufig auch zu
Stundenplanänderungen für solche Klassen, die nicht direkt an der jeweiligen
Veranstaltung beteiligt sind. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, dass ein
derartig eingefordertes erweitertes Angebot der Schule entsprechend
Lehrerstunden bindet.
Bei
dieser Form von Stundenplanänderung kann und darf man daher nicht von
Unterrichtsausfall sprechen, selbst wenn dadurch die Stundentafel einzelner
Klassen an bestimmten Tagen den Erfordernissen entsprechend gekürzt werden
muss.
1.2
Vertretungsunterricht fällt an bei Abwesenheit von Lehrkräften zum
Beispiel auf Grund von Krankheit, Sonderurlaub, Fortbildung, Prüfungen und
anderen dienstlichen Verpflichtungen. Die daraus resultierenden Fehlstunden
lassen sich allerdings nur durch Mehrarbeit bzw. Einstellung von Ersatzkräften
auffangen.
1.2.1 Grundlage für die Verpflichtung zur Mehrarbeit ist der § 78 a des
Landesbeamtengesetzes (LBG). Weitere Rechtsgrundlagen sind der Erlass des KM vom
11.06.79 über die Vergütung von Mehrarbeit (BASS 21-22 Nr. 21). Diese
Vorschriften finden auch auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Anwendung
(Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte – SR 2 II BAT).
1.2.2 Nach dem § 78 a LBG sind
Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.
Diese Mehrarbeit ist im Allgemeinen durch Freizeit auszugleichen, wie ebenfalls
aus § 78 a, Abs. 1, Satz 2 LBG hervorgeht. Nur im Ausnahmefall soll statt des
Freizeitausgleiches eine Vergütung gezahlt werden, wenn aus zwingenden
dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung nicht möglich ist (§ 78 a, Abs. 2
LBG). Da ein Freizeitausgleich in der Regel im Schuldienst nicht möglich ist,
wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet.
2
Nach dem Schulmitwirkungsgesetz (§ 6 Abs. 4 Nr. 2) hat die
Lehrerkonferenz über die Richtlinien der Vertretung von Lehrkräften zu
entscheiden. Die Lehrerkonferenz der Franz-Stock-Realschule hält auf der
Grundlage des geltenden Rechts und der schulischen Gegebenheiten folgende
Regelungen für sinnvoll und praktikabel:
Möglichst
alle Unterrichtsstunden werden durch entsprechende Vertretungsplanung
erteilt. Dies gilt auch für Randstunden.
Vorzugsweise
werden diejenigen Lehrkräfte zur Vertretung eingesetzt, die in der
betroffenen Klasse Unterricht haben oder das betroffene Fach vertreten.
Dabei ist auf eine gleichmäßige Belastung aller Kolleginnen und Kollegen
zu achten.
Minus-Stunden
der Lehrkräfte werden nicht nur zeitnah, sondern bedarfsorientiert
im laufenden Schuljahr verplant.
Kurse
werden, sofern die Unterrichtsinhalte und Gruppengrößen es zulassen,
zusammengelegt.
Die
Fachlehrer / Fachlehrerinnen hinterlegen für den Vertretungsunterricht
Aufgaben in ihren Fächern.
Parallelaufsicht
zum eigenen Unterricht wird nur im Ausnahmefall durchgeführt.
Zur
sinnvollen Unterrichtsversorgung in möglichst vielen Klassen können für
einzelne Klassen in besonders extremen Situationen (z. B. erhöhter
Krankenstand) Studientage eingerichtet werden.