Satzung des Fördervereins
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Name,
Sitz und Zweck des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen:
"FÖRDERVEREIN
der REALSCHULE HÖVELHOF e.V."
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 33161 Hövelhof.
(3)
Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger.
(4)
Der Zweck des Vereins ist es, die Schule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
durch unterschiedliche Maßnahmen zu unterstützen, und zwar:
Ergänzung
von schulischen Einrichtungen
Unterstützung
von schulischen Veranstaltungen
Förderung
von Arbeitsgemeinschaften und Schulmannschaften.
(5)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7)
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8)
Vorstands- und Vereinsmitglieder dürfen aus ihrer Tätigkeit für den Verein
keine finanziellen Vorteile erlangen. Sie arbeiten ehrenamtlich.
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Zusammensetzung des Vorstandes
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem
weiteren Mitglied.
(2)
Der Schulleiter und der Vorsitzende des Schülerrates gehören dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Wahl
des Vorstandes
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den geschäftsführenden
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte die in § 4 (1)
genannten Funktionen mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl.
(3)
Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Schuljahren und endet jeweils mit Ablauf
der Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn
des jeweils 4. Schuljahres stattfindet.
(4)
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom geschäftsführenden
Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder berufen werden,
welches die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt.
Aufgaben
des Vorstandes
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung.
(2)
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel mit einfacher
Mehrheit nach Rücksprache mit dem Schulleiter und dem Vorsitzenden des Schülerrates.
(3)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied
entscheiden. Über diese Entscheidung ist in der nächsten ordentlichen
Vorstandssitzung zu berichten.
(4)
Beschlussfähigkeit ist bei der Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern gegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5)
Der Vorstand hat zum Schluss eines jeden Schuljahres der Mitgliederversammlung
Rechnung zu legen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass in Form eines
Rundschreibens den Mitgliedern der Jahresabschluss dargelegt wird.
(6)
Über Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Das
jeweilige Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
(7)
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten geeignete Vertreter berufen,
die ebenfalls ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand und die Kassenprüfer sind verpflichtet, über die von den einzelnen Mitgliedern und Gönnern gezahlten Beiträge und Spenden Stillschweigen zu bewahren.
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Soweit Eltern
Mitglieder sind, haben sie bei Abstimmungen nur eine Stimme, es sei denn, dass
jeder Elternteil gesondert Beiträge zahlt.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der
Mitglieder unter Angabe der geforderten Tagesordnung schriftlich einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(3)
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Schuljahr einberufen
werden.
(4)
Beschlüsse werden grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
(5)
Über Satzungsänderungen oder über die etwaige Auflösung beschließt die
Mitgliederversammlung des Vereins gemäß § 33 und 41 BGB.
(6)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich
die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und einen Kassenbericht zu erstellen
haben. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen.
(7)
Über die Beschlüsse und die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
Protokolle anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
Beiträge
und Spenden
(1)
Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen
Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden.
(2)
Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages beträgt 0,60 €. Der Beitrag soll
möglichst für ein volles Jahr im voraus gezahlt werden
(3)
Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur zu dem im § 1 genannten
Vereinszweck verwendet werden
(4)
Über die gezahlten Beiträge und Spenden werden auf Antrag Spendenbelege zur
Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
Auflösung
1)
Hat die Mitgliederversammlung gemäß 7 (5) die Auflösung des Vereins
beschlossen oder ist der bisherige Zweck des Vereins weggefallen, so fällt das
Vermögen des Vereins dem Schulträger der Realschule Hövelhof, also der
Gemeinde Hövelhof, zur ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung im Sinne
des Satzungszweckes gemäß 1 (4) zu
Eintragung
(1)
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delbrück eingetragen
werden.
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist am 11. März 1982 beschlossen worden und tritt mit Wirkung
dieses Tages in Kraft.
Ein getragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delbrück VR.NR.