Satzung des Fördervereins

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

§ 2 - Mitgliedschaft

§ 3 - Organe des Vereins

§ 4 - Vorstand

§ 5 - Wahl des Vorstandes

§ 6 - Aufgaben des Vorstandes

§ 7 - Mitgliederversammlung

§ 8 - Beiträge und Spenden

§ 9 - Auflösung

§ 10 - Eintragung

§ 11 - Inkrafttreten

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen:

"FÖRDERVEREIN der REALSCHULE HÖVELHOF e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 33161 Hövelhof.

(3) Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.

(4) Der Zweck des Vereins ist es, die Schule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch unterschiedliche Maßnahmen zu unterstützen, und zwar:

Ergänzung von schulischen Einrichtungen

Unterstützung von schulischen Veranstaltungen

Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Schulmannschaften.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Vorstands- und Vereinsmitglieder dürfen aus ihrer Tätigkeit für den Verein keine finanziellen Vorteile erlangen. Sie arbeiten ehrenamtlich.  

§ 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.  

§ 3

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.  

§ 4

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied.

(2) Der Schulleiter und der Vorsitzende des Schülerrates gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.  

§ 5

Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte die in § 4 (1) genannten Funktionen mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl.

(3) Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Schuljahren und endet jeweils mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des jeweils 4. Schuljahres stattfindet.

(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder berufen werden, welches die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt.  

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung.

(2) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel mit einfacher Mehrheit nach Rücksprache mit dem Schulleiter und dem Vorsitzenden des Schülerrates.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied entscheiden. Über diese Entscheidung ist in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu berichten.

(4) Beschlussfähigkeit ist bei der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand hat zum Schluss eines jeden Schuljahres der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass in Form eines Rundschreibens den Mitgliedern der Jahresabschluss dargelegt wird.

(6) Über Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Das jeweilige Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten geeignete Vertreter berufen, die ebenfalls ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

(8) Der geschäftsführende Vorstand und die Kassenprüfer sind verpflichtet, über die von den einzelnen Mitgliedern und Gönnern gezahlten Beiträge und Spenden Stillschweigen zu bewahren.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Soweit Eltern Mitglieder sind, haben sie bei Abstimmungen nur eine Stimme, es sei denn, dass jeder Elternteil gesondert Beiträge zahlt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der geforderten Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

(3) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Schuljahr einberufen werden.

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Über Satzungsänderungen oder über die etwaige Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins gemäß § 33 und 41 BGB.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und einen Kassenbericht zu erstellen haben. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen.

(7) Über die Beschlüsse und die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.  

§ 8

Beiträge und Spenden

(1) Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden.

(2) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages beträgt 0,60 €. Der Beitrag soll möglichst für ein volles Jahr im voraus gezahlt werden.

(3) Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur zu dem im § 1 genannten Vereinszweck verwendet werden.

(4) Über die gezahlten Beiträge und Spenden werden auf Antrag Spendenbelege zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.  

§ 9

Auflösung

1) Hat die Mitgliederversammlung gemäß 7 (5) die Auflösung des Vereins beschlossen oder ist der bisherige Zweck des Vereins weggefallen, so fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Realschule Hövelhof, also der Gemeinde Hövelhof, zur ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung im Sinne des Satzungszweckes gemäß 1 (4) zu.  

 

§ 10

Eintragung

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delbrück eingetragen werden.  

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 11. März 1982 beschlossen worden und tritt mit Wirkung dieses Tages in Kraft.

 

Ein getragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delbrück VR.NR.